Gesetzliche Rahmenbedingungen

1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes QM und

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizin-technischer Leistungen.

Vor der Entscheidung des G-BA über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer (BÄK) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auszüge Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung:

Die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verabschiedete und auf den Grundlagen des SGB V basierende Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung ist seit Januar 2006 in Kraft. Nach spätestens zwei Jahren (Januar 2008, bzw. bei späterer Niederlassung zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit), sind Vertragsärzte gesetzlich dazu verpflichtet, eine Selbstbewertung des Ist-Zustandes als Voraussetzung der Einführung eines einrichtungsinternen QM vorzuweisen. Sie ist Teil eines 4-Stufen-Plans, mit dem die erfolgreiche Einführung eines internen QM innerhalb von fünf Jahren gesetzlich geregelt werden soll.

Die Richtlinie ist für alle an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten gültig, also auch für die ermächtigten Ärzte in Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Ausgangspunkt für die Einführung eines einrichtungsinternen QM ist die Selbstbewertung des Ist-Zustandes, womit sich die Richtlinie am PDCA-Zyklus orientiert. Essentielle Grundelemente und Instrumente des QM sind in den §§ 3 u. 4 der Richtlinie benannt, wobei je nach Größe und Ausstattung zu prüfen ist, was konkret Sinn macht (s.u.). Der Spielraum ist dementsprechend groß, die Richtlinie ist modelloffen, undogmatisch und Qualitätsziele stehen somit an vorderster Stelle. Eine Zertifizierungspflicht ist vorerst nicht vorgesehen. Zur Bewertung der Einführung und Weiterentwicklung richten die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine Qualitätsmanagement-Kommission ein, die sich aus mindestens drei qualifizierten Mitgliedern zusammensetzt. Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen senden insgesamt ein zusätzliches, qualifiziertes Mitglied. Die Kommissionen haben zwei grundlegende Funktionen:

1. Erhebung des Grades der Einführung eines einrichtungsinternen QM auf der Grundlage einer 2,5%-Stichprobe aller Leistungserbringer jährlich.
2. Eine beratende Funktion, wenn das QM nicht den Anforderungen der Richtlinien entspricht.

Die Ergebnisse sind von der Kommission standardisiert zu bewerten und werden von den KVen jährlich an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geleitet, diese fasst die Berichte gegliedert zusammen und schickt den Bericht an den G-BA.

4-Stufen-Plan:
Phase I (1./2. Jahr)
  • Vorbereitung der Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements durch die Praxisführung
  • Benennung eines Verantwortlichen (Bsp. Praxisgemeinschaft)
  • Durchführung einer schriftlichen Selbstbewertung des Ist-Zustands der Praxis
  • Festlegung von Qualitätszielen

Phase II (3./4. Jahr)
Anwendung aller unten genannten Grundelemente und Instrumente aus §§ 3 u. 4 (Ausnahme aufgrund der Praxisstruktur möglich):

Grundelemente:
  • Einhaltung fachlicher Standards
  • Patientensicherheit
  • Patientenmitwirkung
  • Festlegung von Kompetenzen
  • Mitarbeiterorientierung

Instrumente:
  • Festlegung konkreter, praxisbezogener Qualitätsziele
  • Systematische Überprüfung der Zielerreichung
  • Prozessbeschreibung
  • Patientenbefragungen
  • Beschwerdemanagement

Phase III (5. Jahr)
  • Jährliche Selbstbewertung
  • Kernpunkt des internen Qualitätsmanagements ist die Überprüfung der Zielerreichung mittels Indikatoren. Dokumentation der Prozess- und Ergebnisqualität mittels valider Indikatoren.

Phase IV (6. Jahr)
  • KV-Überprüfungen
  • Berichterstellung der QM-Kommissionen (detaillierte Regelung in der Richtlinie)
  • Stichprobenumfang: 2,5% aller Leistungserbringer jährlich
  • ggf. Beratungsaufgabe der Kommissionen